Für Glaube,
 Sitte und Heimat

S A T Z U N G

 

der
St. Antonius-Schützenbruderschaft Born 1655 e.V.

 

 § 1 Name und Sitz

  • Dieser Verein trägt den Namen
  • St. Antonius-Schützenbruderschaft Born 1655 e.V.“
  • Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Nettetal – 41334 Nettetal – einzutragen und hat seinen Sitz in 41379 Brüggen.
  • § 2 Wesen und Aufgabe
  • Die St. Antonius-Schützenbruderschaft Born 1655 e.V. ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Antonius-Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:
  • Bekenntnis des Glaubens durch
  • aktive religiöse Lebensführung,
  • Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
  • Werke christlicher Nächstenliebe.
  • Schutz der Sitte durch
  • Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
  • Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
  • Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  • Liebe zur Heimat durch
  • Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
  • Tätige Nachbarschaftshilfe,
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des Schützenwesens eigentümlichen Schiessspiels (Vogelschuss) und Fahnenschwenkens.
  • Nichtkatholische Mitglieder
  • verpflichten sich mit der Aufnahme in diese Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • Die St. Antonius-Schützenbruderschaft verfolgt unmittelbar ausschliesslich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben mit ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 4 Mitgliedschaft
  • 1) Mitglied können Männer werden, die 18 Jahre alt, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.
  • 2) Das Gesuch um Aufnahme ist an den jeweiligen zuständigen Brudermeister zu richten, der den Bezirk betreut. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • 3) Die St. Antonius-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer.
  • 4) Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.
  • 5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  • Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Antonius-Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  • 6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister zu erklären.
  • 7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn er mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.
  • Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.
  • Gegen die Entscheidung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen deutschen Schützenbruderschaften.
  • § 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
  • Mitglieder, die aus wichtigen Gründen nicht an den Veranstaltungen teilnehmen können, werden von dieser Verpflichtung befreit.
  • Mitglieder, die den Pflichtwehrdienst absolvieren, sind beitragsfrei. Länger Dienende sind nicht befreit. Über sonstige Befreiungen vom Beitrag entscheidet der Vorstand.
  • Im Laufe des Jahres neu eintretende Mitglieder müssen die Monatsbeiträge rückwirkend bis zur Frühkirmes nachzahlen. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern wird der Beitrag erlassen bzw. zum Teil erlassen.
  • Im Mitgliedsbeitrag ist der Beitrag für den Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften enthalten.
  • An kirchlichen Veranstaltungen der St. Antonius-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
  • Jedes Mitglied hat nach dem 18. Lebensjahr das Recht auf den Königsschuss.
  • § 6 Jungschützen
  • Jungen und Männer von sechs bis achtzehn Jahren können in einer Jungschützenabteilung zusammengefaßt werden, zahlen hier Jungschützenbeitrag und sind nicht stimmberechtigte Mitglieder. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Mit 18 Jahren werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder und sind dann beitragspflichtig und stimmberechtigt.
  • § 7 Ehrenmitglieder
  • Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.
  • § 8 Organe der St. Antonius-Schützenbruderschaft Born 1655 e.V.
  • Organe der Bruderschaft sind
  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • § 9 Mitgliederversammlung
  • Jährlich, möglichst im Januar am Fest des Hl. Antonius, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Brudermeister beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
  • Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
  • Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.
  • § 10 Aufgabe der Mitgliederversammlung
  • Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
  • a) Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern
  • b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung
  • c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
  • e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • f) Änderung der Satzung
  • g) Auflösung der Bruderschaft
  • h) Genehmigung von Aufwandsentschädigungen gem. § 14a
  • Zur Änderung der Satzung der St. Antonius-Schützenbruderschaft ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
  • Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch (Loseblattbuch) einzutragen und vom Vorsitzenden oder Kassenwart und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • § 11 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus:
  • I. Brudermeister als Vorsitzenden;
  • II. Brudermeister als Schriftführer und stellvertretenden Vorsitzenden;
  • III. Brudermeister als Kassenwart;
  • Jungschützenbrudermeister;
  • stellvertretenden Schriftführer; stellvertretenden Kassenwart;
  • weitere Brudermeister, die sich auf die einzelnen Bezirke verteilen.
  • Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
  • als geistlicher Präses der Pfarrer der Pfarre St. Peter Born;
  • der im Geschäftsjahr amtierende Schützenkönig.
  • Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt.
  • Beim nicht gesetzlichen Vorstand scheidet jährlich ein Drittel aus dem Vorstand aus. Bei gleichem Dienstalter im gesetzlichen Vorstand wird der Ausscheidende durch das Los bestimmt.
  • Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • § 12 Gesetzlicher Vorstand
  • Der I. Brudermeister, der II. Brudermeister und der III. Brudermeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  • Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.
  • § 13 Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 11
  • Aufgaben des Vorstandes sind:
  • Führung der Geschäfte;
  • Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Erstattung der Tätigkeitsberichte;
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge;
  • Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit;
  • Befreiung vom Beitrag bei armen und in Not geratenen Mitgliedern bzw. den Beitrag zum Teil zu erlassen.
  • Die Vorstandssitzungen werden vom I. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister (II. Brudermeister) einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch (Loseblattbuch) einzutragen und vom I. Brudermeister oder Kassenwart und dem Schriftführer zu unterzeichnen, gegebenenfalls von dem jeweils stellvertretenden Vorstandsmitglied.
  • § 14 Verteilung der Aufgaben
  • Der I. Brudermeister ist Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
  • Der II. Brudermeister vertritt den I. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung; ihm obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und die Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch (Loseblattbuch) einzutragen.
  • Der Kassenwart als III. Brudermeister ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom I. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom II. Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldwerte sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
  • Der stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende Kassenwart vertreten jeweils im Falle der Verhinderung und unterstützen bei den Aufgaben.
  • Der Jungschützenbrudermeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.
  • Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
  • § 14a  Aufwandsentschädigungen
  • Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  • Auslagen für die Bruderschaft werden gegen Nachweis erstattet.
  • Fahrtkosten werden auf Antrag pauschal je gefahrenen Kilometer erstattet.
  • Die Höhe der Kilometer-Pauschale wird vom Vorstand durch Beschluss festgelegt.
  • Mit Genehmigung der Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
  • § 15 Kassenprüfer
  • Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer sollen nach Möglichkeit in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwarts geben sie den Prüfungsbericht.
  • § 16 Festveranstaltungen
  • Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und alle zwei Jahre das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist.
  • Am Sonntag des Schützenfestes – am Sonntag nach Johannes d. T. – findet ein Hochamt statt, zu dem der König und Präses in feierlichem Zug abgeholt werden sollen.
  • Königsparade und Königsball sind der Höhepunkt des Schützenfestes.
  • Über sonstige Veranstaltungen wie Königsvogelschuß beschließt die Mitgliederversammlung (Stimmtag).
  • § 17 Kirchliche Veranstaltungen
  • Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen, nach Möglichkeit in Tracht und mit Fahnen, an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession der Pfarre. Die Bruderschaft lässt jährlich zwei Hochämter halten: das eine zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, das andere zum Schützenfest für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft.
  • Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenordnungen im Chor um den Altar Aufstellung. Anlässlich der Mitgliederversammlung findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen der Pfarre.
  • § 18 Begräbnisordnung
  • Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne.
  • § 19 Bruderschaftstag und Spätkirmes
  • Einmal im Jahr finden sich die Mitglieder zu einem Bruderschaftstag zusammen, zu dem der I. Brudermeister einlädt. Der Bruderschaftstag soll der Pflege des Gemeinschaftsgeistes, der Brüderlichkeit, der religiösen, staatsbürgerlichen und kulturellen Fortbildung sowie der Förderung des Brauchtums dienen.
  • Zur Spätkirmes lädt der I. Brudermeister zum Schützenball ein.
  • § 20 Schützenbrauchtum
  • Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Vögel, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.
  • § 21 Dekanatsschießen
  • Der jeweilige Schützenkönig soll sich nach Möglichkeit am Dekanatsschießen und dergleichen beteiligen.
  • § 22 Kunst und Kultur
  • Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
  • Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur und Heimat.
  • § 23 Soziale Fürsorge
  • Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch Unfall- und Haftpflichtversicherung.
  • Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
  • Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
  • § 24 Auflösung der Bruderschaft
  • Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein  müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4  der abgegebenen Stimmen.
  • Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.
  • Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter sieben sinkt. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Pfarre St. Peter in Born. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, alle gestifteten Plaketten, Degen, Gewehre, Stöcke sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Pfarrer zu übergeben.
  • Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.
  • § 25 Ehrengericht
  • Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.
  • Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.
  • § 26 Inkrafttreten
  • Die bisher gültige alte Satzung von 1655, die 1879, 1948, 1969, 1977 und 1992 revidiert wurde, wird nunmehr in § 1 hinsichtlich der Postleitzahlen aktualisiert und um § 10 Buchstabe h) und § 14 a ergänzt. Mit Ausnahme dieser Änderungen bleiben alle §§ der bisherigen Satzung unverändert gültig.
  • Diese neue Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.01.2009 ordnungsgemäß beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

41379 Brüggen-Born, den 17. Januar 2009

 

 

 

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